Satzung der "Kind ohne Eltern - Walter Breitenstein-Stiftung"

Waisenzentrum Tiwi, Kenia

Waisenzentrum Tiwi, Kenia

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die "Kind ohne Eltern - Walter Breitenstein-Stiftung" ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Kiel.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung elternloser Kinder im Sinne der §§ 52, 53 AO, sowie die Förderung der Jugendpflege, Fürsorge und Jugenderziehung unabhängig von Nationalität, Religion und Herkunft in Schleswig-Holstein und anderswo, z.B. durch Bezuschussung von Ferienaufenthalten und Qualifizierungsmaßnahmen auch im Ausland, Gewährung von Sonderzuwendungen bei besonderen Anlässen, Gewährung von Soforthilfen in akuten Notsituationen und Hilfen in sonstigen Situationen, in denen keine oder keine ausreichende staatlichen Leistungen zu gewähren sind und durch die die persönliche Entwicklung der Kinder gefördert wird.
2. Die Stiftung kann ihre Mittel auch ganz oder teilweise anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zuwenden, soweit diese die Anforderungen des § 58 Nr. 1 AO erfüllen (Mittelweitergabe).

§ 3 Mildtätigkeit, Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen iSd BGB und dem sonstigen Vermögen.
2. Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Grundstockvermögen ist zuzüglich etwaiger Zustiftungen ungeschmälert zu erhalten.
3. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – mit den Nutzungen des Grundstockvermögens, des sonstigen Stiftungsvermögens sowie den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
4. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind diesem zuzuführen. Die Stiftung kann Zuwendungen zum sonstigen Vermögen annehmen (Verbrauchszuwendung).
5. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne (Zuwächse) können für die Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
6. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
7. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Stiftungsorgan

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahren bestellt. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist nach Möglichkeit unverzüglich zu ersetzen.
3. Vorstandsmitglieder können jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Das abberufene Vorstandsmitglied hat innerhalb von einem Monat Rechtsmittel einzulegen.
4. Ein Mitglied des Vorstandes ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird. Das betroffene Vorstandsmitglied hat bei der Beschlussfassung keine Stimme.
5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird, wenn mehrere Personen als Vorstandsmitglieder vorhanden sind, jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten; ist wegen fehlender Kooptation nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses die Stiftung alleine. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dem Vorstand obliegen die mit der Verfolgung und der Erreichung des Stiftungszwecks verbundenen Aufgaben.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform, telefonisch, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen. Über die Art der Sitzung und der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung in Textform niederzulegen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und niemand widerspricht. Unabhängig von der Art Beschluss nach § 8 Abs. 1 müssen sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen. § 32 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen oder sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Über die Sitzungen sind Niederschriften (Textform reicht aus) zu fertigen.

§ 9 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung

1. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegung und die Auflösung der Stiftung nach den gesetzlichen Vorgaben beschließen.
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.
3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 10 Auflösung

1. Sofern die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und dieses somit auch durch eine Satzungsänderung nicht bewirkt werden kann, soll der Vorstand die Stiftung auflösen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Die Auflösung ist der Stiftungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk Schleswig-Holstein Landesverband der Inneren Mission e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kiel, den 14. März 2025